§ 29 Abs 1 Z 2 AWG (Anlage zur Übernahme von gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung, Bewilligung)
§ 29 Abs 2 AWG (ebenso; Anwendung aller Bestimmungen, die im Bereich aufgezählter Verwaltungsbereiche für die Anlage anzuwenden)