§ 1 Abs 4 lit a ForstG (nicht als Wald geltende Grundflächen, die nicht forstl genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs 3/10 nicht erreicht hat, „unbeschadet anderer Bestimmungen dieses BG“; Regelung des § 4 Abs 1 betr Naturverjüngung geht vor)