§ 37 Abs 3 ForstG (Verbot der Waldweide auf Schonungsflächen; Fernhaltung der Weidetiere; bescheidmäßige Festlegung von Umfang, Dauer und Kennzeichnung der Schonungsflächen auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten)
§ 37 Abs 4 ForstG (Regulierungsurkunden über Weiderechte in Einforstungswäldern durch § 37 Abs 1 bis 3 nicht berührt)