§ 66a Abs 1 ForstG idF Nov 1987 (beh Ausspruch der Duldungsverpflichtung von Bringungsanlagen zur zweckmäßiger Waldbewirtschaftung; ua Duldung der Mitbenützung; „unverhältnismäßige Kosten“; mehrere Erschließungsvarianten)
VwGH 30.05.1994, 92/10/0143
1. Aus dem ersichtl Zweck des § 66a Abs 1 ForstG, die Begründung von Bringungsrechten, die eine zweckmäßige Bewirtschaftung bei Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten ermöglichen sollen, gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer zu ermöglichen, folgt, dass das „Fehlen“ oder die „Unzulänglichkeit“ von Bringungsanlagen tatsächlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann.