§ 14 Abs 1 Krnt GSLG 1969 (Bringungsgemeinschaft, Entstehen mit Bescheid der Agrarbehörde; vor Entstehen gültige Wahlen der Organe durchzuführen nicht möglich)
VwGH 27.06.1995, 94/07/0002
Das Krnt GSLG enthält keine ausdrückl Best darüber, mit welchem Zeitpunkt eine Bringungsgemeinschaft entsteht (Rechtspersönlichkeit erlangt) und damit handlungsfähig wird. Aus § 14 Abs 1 Krnt GSLG ist aber abzuleiten, dass die Entstehung der Bringungsgemeinschaft die Folge der Einräumung eines Bringungsrechtes ist. Die Einräumung solcher Bringungsrechte erfolgt entweder (allein) durch B der AgrBeh oder durch Parteienübereinkommen, welche nach § 2 Abs 5 GSLG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der AgrBeh bedürfen. Da Parteienübereinkommen über die Einräumung eines Bringungsrechtes erst aufgrund der Genehmigung durch die AgrBeh wirksam werden, entsteht auch in diesem Fall die Bringungsgemeinschaft erst mit dem GenehmigungsB.