§ 18 Abs 3 Oö ROG 1972 (Grünland; verschiedene Widmungen; Erholungsflächen, Dauerkleingärten, Erwerbsgärtnereien, Friedhöfe)
§ 18 Abs 4 Oö ROG 1972 (ebenso; bei Bedarf sonstige Flächen wie Aufschüttungsgebiete, Abgrabungsgebiete)
§ 18 Abs 5 Oö ROG 1972 (ebenso; zulässige Bauten und Anlagen; nur die der Sondernutzung entsprechenden Bauten; der Land- und Forstwirtschaft dienende Anlagen nicht auf jeder Sondernutzung zulässig)