§ 4 Abs 1 Tir BauO 1989 (Bauplatz, Eignung; im Freiland nur Grundstücke, die nicht durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen oder andere Gefahren bedroht sind; keine nachbarschützende Wirkung)
§ 4 Abs 1 Tir BauO 1989 (Bauplatz, Eignung; im Freiland nur Grundstücke, die nicht durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen oder andere Gefahren bedroht sind; keine nachbarschützende Wirkung)