§ 70a Stmk BauO 1968 (konsenslose Baumaßnahme, Einstellungsauftrag; keine nachträgliche Bewilligung; Beseitigungsauftrag; Auftrag zur Einstellung konsenswidriger Nutzung, Vollstreckung; keine Unmöglichkeit der Leistung im Falle der Vermietung der in Rede stehenden Gebäudeteile)