§ 70a Abs 1 Stmk BauO 1968 (konsenswidriger Bau; Beseitigungsauftrag; Um- oder Zubau; Auftrag auf Beseitigung des entstandenen Gesamtbaus)
VwGH 26.01.1995, 94/06/0161
Für das Grundstück Nr 675/5, KG Wenisbuch, wurde mit B vom 10. 4. 1947 eine BauBew für ein Kleinwohnhaus erteilt, dessen Lageplan im Maßstab 1 1000 vom März 1949 zufolge, das Objekt vom Grundstück Nr 675/4 einen Abstand von 3 m und zum Grundstück Nr 694/4 einen Abstand von 7 m einhält. Aufgrund der erfolgten Umbauten und Zubauten im Ausmaß von ca 100 m2 im Kellergeschoß, ca 20 m2 im Erdgeschoß, jeweils im Osten und Westen, sowie ca 24 m2 im Dachgeschoß wurde zur Grundgrenze des Grundstückes Nr 675/4 kein Abstand, zu den Grundgrenzen der Grundstücke Nr 694/4 und 694/3 nur ein Abstand von 2 m eingehalten. Durch den bereits erfolgten Um- und Zubau wurde das ursprüngl bewilligte Gebäude in Bezug auf seine Dimensionierung und auf das äußere Ansehen und die Raumeinteilung so verändert, dass das Gebäude als ein anderes anzusehen und dieser ohne rk BauBew errichtete Bau als Einheit zu qualifizieren ist. Dieser Umstand wurde dem Bf auch schon während des Verf um Erteilung der nachträgl Widmungs- und BauBew zur Kenntnis gebracht, der Bf hat auch im VerwVerf nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände das nunmehr veränderte Gebäude nicht als Einheit zu qualifizieren sei.