§ 2 Abs 2 lit a und lit b AuslBG (Beschäftigung, Begriff, Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis; geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, keine Aufklärung über Rechte und Pflichten, kein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft)
§ 28 Abs 1 AuslBG (Strafbestimmung)