§ 28 Abs 1 vierter Strafsatz AuslBG (Strafbestimmung, Beschäftigung von mehr als drei Ausländern im Wiederholungsfall)
VwGH 21.03.1995, 94/09/0163
Ein Wiederholungsfall iSd vierten Strafsatzes des § 28 Abs 1 AuslBG liegt nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern betroffen hat (vgl VwGH 16.07.1992, 92/09/0052).