§ 72 Abs 1 AAV (Schutzausrüstung zur Sicherung gegen Absturz sowie für Arbeiten bei Gewässern, Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirre einschließlich dazugehöriger Ausrüstungen, Gebot der „Zurverfügungstellung“, kein Gebot für Benützung zu sorgen)
VwGH 19.01.1995, 92/18/0280