§ 1 Abs 3 AWG (Erforderlichkeit der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse; wenn andernfalls Gesundheit gefährdet, Gefahren für natürliche Lebensbedingungen, Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt, Auftreten und Vermehrung schädlicher Tiere oder Pflanzen begünstigt)