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Personalvertretung 30. 8. 1993, A 61-PVAK/93

JudikaturZfV 1996/39ZfV 1996, 518

§§ 21, 41 Abs 3 BPersVG

Personalvertretung 30.08.1993 A 61-PVAK/93

§ 41 Abs 3 BPersVG nimmt Bescheide und VO der Org der PersV von der Prüfungskompetenz der PVAK ausdrücklich aus. Andererseits hat aber gem § 21 Abs 6 über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum DStA im Streitfall der ZentWA auf Antrag des betroffenen PersV oder des A, dem dieser PersV angehört, zu entscheiden. Die Entscheidung des ZentWA kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Diese Gesetzesbest ist wohl dahin zu verstehen, dass die Frage des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum PersVOrg ausschließlich vom ZentWA zu beurteilen ist. Eine konkurrierende Kompetenz des ZentWA und der PVAK ist schon im Hinblick auf die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen nicht anzunehmen.

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