§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Änderung der Verwaltungsorganisation, jedoch keine Auflassung des Arbeitsplatzes des BW)
§ 40 Abs 2 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, niedrigere Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes)