§ 7 ZustG (Zustellmangel, Heilung; tatsächliches Zukommen; Übergabe einer Kopie des Schriftstücks nicht ausreichend)
VfGH 04.10.1995, B 437/95
„Tatsächl zugekommen“ ist eine Sendung jedoch nur dann, wenn sie (dh die für ihn bestimmte Ausfertigung) den Empfänger selbst wirkl erreicht, dh wenn ihm das Schriftstück ausgehändigt wurde und er frei darüber verfügen kann; die Sendung muss dem Empfänger bewusst zukommen; es genügt nicht, wenn sie bloß in seine „Einflusssphäre“ gelangt (zB in seinen Postkasten eingeworfen wird) oder von ihm hätte behoben werden können. Weiters ist nicht hinreichend, dass der Empfänger lediglich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt, etwa durch Akteneinsicht (Walter-Mayer, Das österr Zustellrecht, 42, FN 7).