§ 62 Abs 1 erster Satz VfGG (Anfechtungsantrag, Formerfordernisse, ua konkretes Begehren auf Aufhebung einer bestimmten Gesetzesstelle; Bezeichnung der Fassung der angefochtenen Bestimmung)
VfGH 28.09.1995, G 255/94
G-PrüfungsA des OLG Wien auf Aufhebung einer best Wortfolge in „§ 143 Abs 1 GSVG“. Ein A, der sich damit begnügt, die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, zwar durch deren wörtl Wiedergabe zu bezeichnen, ihre konkrete Fassung jedoch nicht nennt, wird dem strengen Formerfordernis des 1. Satzes des § 62 Abs 1 VfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der A vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage widersprüchl erscheint. Denn dem VfGH ist es verwehrt, G-Best aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (VfSlg 11.802/1988).