Art 139 Abs 6 B-VG (Verordnungsprüfung, Erkenntnis, Aufhebung, Wirkung; keine Anwendung im Anlassfall, Fälle, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim VfGH anhängig, dem Anlassfall gleichzuhalten; Anwendung im Fall der Antragstellung durch Landesvolksanwalt)
VfGH 11.10.1995, B 1171/94