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VfGH 26. 9. 1995, B 2200/95 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1996/1354ZfV 1996, 495

§ 89a Abs 7 und 7a StVO (Unzulässige Kostenvorschreibung bei Entfernung des KFZ aus nicht mehr bestehender Ladezone)

VfGH 26.09.1995, B 2200/95

Die Entfernung des Fahrzeuges vom Abstellort Wien 6, Amerlingstraße 19, ist am 30. 1. 1995, erfolgt. Dem Verordnungsakt ist zu entnehmen, dass mit V des Magistrats der Stadt Wien vom 8. 7. 1993 einerseits ua eine Ladezone in Wien 6, Mariahilferstraße 75-79, errichtet wurde und andererseits die „Ladezone … in Wien 6, Amerlingstraße 19 Eckbereich Mariahilfer Straße“ aufgehoben wurde. Die bel Beh geht - wie sich aus der B-Begründung ergibt - davon aus, dass das „Fahrzeug des Berufungswerbers in einer als Ladezone für Lastfahrzeuge beschilderten Halteverbotszone abgestellt“ war. Sie hat damit übersehen, dass die Ladezone am Ort der Entfernung zum Zeitpunkt der Entfernung nicht mehr in Geltung stand. Die bel Beh hat daher bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das Abstellen des KFZ des Bf in einer vermeintl Ladezone iSd § 89a Abs 2 bzw 2a StVO das Gesetz denkunmögl angewendet.

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