§ 20 Abs 1 RundfunkV (Antennenlagen; Aufbau und Funktionsweise entsprechend den anerkannten Regeln der Technik; nur zeitgleiche und unveränderte Zuführung der empfangenen Signale an die Empfangsanlagen; Verbot von aktivem Kabelfunk)
§ 24a Abs 1 RundfunkV (Kabeltextveranstaltungen; Verbreitung durch Inhaber von Bewilligungen für Gemeinschaftsantennenlagen)