§ 51 FrG (Recht zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nach Entlassung aus Schubhaft)
VfGH 25.09.1995, B 445/95 und Folgezahlen
Die UVS vertreten unter Berufung auf die Rsp des VwGH die Auffassung, eine Beschw gem § 51 FrG sei nur zulässig, wenn sich der Bf tatsächl in Schubhaft befinde. Die UVS berufen sich zur Stützung ihrer Rechtsmeinung vornehml auf den Wortlaut des § 51 Abs 1 FrG; diese Best verwende die Präsensform, woraus abzuleiten sei, dass das Recht zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde einem Fremden nicht mehr zustehe, wenn er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Dieses Ergebnis entspreche auch Art 5 Abs 4 MRK und Art 6 Abs 1 PersFrSchG; § 51 FrG stelle - nur - ein Haftprüfungsverfahren bereit.