(Berücksichtigung der Privat- und Familieninteressen bei Versäumung der Antragsfrist nach § 6 Abs 3 AufG [idF vor der Nov BGBl 351/1995 ])
VfGH 10.10.1995, B 1722/94 und Folgezahlen
Sämtl Bf hatten zum Zeitpunkt der Stellung des A auf Verlängerung der Bew zum Aufenthalt in Österr über eine aufrechte AufenthaltsBew verfügt. Alle VerlängerungsAe wurden vom Inland aus gestellt, doch wurde nach Ansicht der Beh die A-Frist gem § 6 Abs 3 AufG versäumt.