Art 6 MRK (Verfahrensgarantien, „civil rights“; Auseinandersetzung um die Höhe von Betriebskosten zwischen Vermieter und Mieter nach dem WGG als „civil rights“; direkte Auswirkung derartiger Entscheidungen auch auf andere Mieter, daher Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art 6 MRK geboten; kein Widerspruch der Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG über die Form der Zustellung von Verständigungen des Gerichtes in derartigen Verfahren durch Anschlag im Stiegenhaus gegen das Recht auf ein faires Verfahren)