Keine Verletzung
VfGH 25.09.1995, B 1030/94, V 126/94
Keine Bedenken gegen die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vor Ausschuss der Tir RA-Kammer in Angelegenheit Berufsunfähigkeitspension, da Vorbehalt Österr zu Art 6 MRK auch für Verf vor Tribunalen gilt (s Berufliche Vertretungen und freie Berufe).