§ 1 Abs 1 PunzierungsG (Mindestfeingehalt von Goldgegenständen 585 Tausendstel)
§ 1 Abs 3 PunzierungsG (Anwendung des G auf im Reiseverkehr eingeführte Gegenstände nur, wenn für Zwecke des Handels oder der gewerbl Verwendung)
§ 14 Abs 2 PunzierungsG (Zerschlagung von Edelmetallgegenständen, die den Mindestfeingehalt nicht erreichen)