§ 1 Abs 1 V d BMGSK über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (WildfleischV) (Anwendungsbereich; Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild)
§ 1 Abs 1 V d BMGSK über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn (WildfleischV) (Anwendungsbereich; Wildfleisch-Bearbeitungsbetriebe und Inverkehrbringen des Fleisches von Wildhuftieren und Kleinwild)