§ 113 Abs 3 GewO 1994 (Rauchfangkehrer, Kontrahierungszwang)
§ 115 Abs 1 GewO 1994 (Kehrtarife für das Gewerbe der Rauchfangkehrer, Höchsttarife durch V des LH; keine ges Grundlage für die Regelung der V des LH von NÖ LGBl 7000/50-0 über den Gebührenschuldner)