§ 18 Abs 3 AWG (Pflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern, vor Inkrafttreten des AWG zurückgelassene Sonderabfälle; Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, für schadlose Behandlung zu sorgen, wenn Liegenschaft mit seiner oder seines Rechtsvorgängers Zustimmung für Sammlung und Lagerung von Sonderabfällen genutzt wurde; keine Gleichheitswidrigkeit dieser Verpflichtung, keine Verletzung des Eigentumsrechtes)