§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot, Annahme, dass die Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte; Tätlichkeiten gegen Ehegatten, erhöhtes Aggressionspotential)
VwGH 18.01.1995, 93/01/0870
Das aus den Tätigkeiten des Bf gegen seine Ehegattin von der bel Beh abgeleitete hohe Aggressionspotential des Bf stellt iZm der Überlegung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bf in einer ähnl Situation wiederum „durchdrehe“ und die Kontrolle über sich verliere, sehr wohl einen konkreten Umstand dar, der die begründete Besorgnis erwecken konnte, dass der Bf von einer Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öff Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Diese Schlussfolgerung wird auch durch SV-GA, in denen eine leichte erhöhte Aggressionsbereitschaft des Bf mit unzureichend ausgebildeten Brems-, Steuerungs- und Kontrollmechanismen festgestellt wurde, unterstützt.