§ 4 Abs 1 VVG (Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid)
VwGH 18.04.1994, 94/10/0052
Die Androhung der Ersatzvornahme gem § 4 Abs 1 VVG ist kein B (VwSlg 8167/A, 8656/A). Eine Androhung iSd G liegt vor, wenn sich die Beh auf die Darlegung beschränkt, dass gegen den Verpflichteten ein vollstreckbarer B ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden würde (VfSlg 5183/1965, 9349/1982). Zurückw mangels B-Charakters.