§ 69 Abs 1 Z 1 AVG (Wiederaufnahme; gerichtlich strafbare Handlung oder sonstige Erschleichung)
§ 69 Abs 2 AVG (Wiederaufnahme, Antrag; Bewilligung, Anfechtung vor VwGH durch andere Partei, neuerliche Entscheidung der Berufungsbehörde, Abweisung; aufhebendes Erkenntnis des VwGH bezüglich der ursprünglichen Bewilligung löst keine Entscheidungspflicht aus)