§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Rechtspersönlichkeit von satzungslosen Agrargemeinschaften nach dem Vlbg FlVfLG 1979)
§ 10 Abs 1 AVG (Vertreter; schlechthin außenvertretungsbefugte Organe von jur Personen, durch Regeln über interne Willensbildung in ihrer Vertretungsmacht nicht beschränkt, anders bei Beschränkungen der Vertretungsmacht)