§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch; Bestimmtheitserfordernis, naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag)
VwGH 18.04.1994, 94/10/0036
1. Der Spruch eines B, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem B-Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres ErmittlungsVerf und neuerl E eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutl abgegrenzten Ersatzvornahme - ergeben kann (VwGH 03.12.1984, Slg 11.601/A; 23.04.1991, 91/07/0014; 19.08.1993, 93/06/0078).