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VwGH 15. 12. 1994, 93/18/0128 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1996/1221ZfV 1996, 461

§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsentscheidung, Zurückverweisung, Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung)

VwGH 15.12.1994, 93/18/0128

Nicht jeder VerfMangel berechtigt die BerufungsBeh dazu, von dieser Best Gebrauch zu machen; vielmehr ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an die ErstBeh nur zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als durch Vornahme einer mündl Verhandlung (in Rede und Gegenrede) beheben lässt. In der Begr des angef B finden sich keine Gründe für eine solche Unvermeidlichkeit der Durchführung einer mündl Verhandlung. Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG war daher rechtswidrig.

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