§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens; Begriff der „neuen Tatsachen oder Beweismittel“)
§ 69 Abs 2 AVG (Angabe der Zeitpunktes der Kenntisnahme des Wiederaufnahmegrundes; Zurückweisung bei Fehlen dieser Angaben)
VwGH 15.12.1994, 93/09/0434