§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; falsche Rechtsmittelauskunft durch Behörde gegenüber bettlägeriger Partei)
VwGH 29.03.1995, 93/05/0088
Die Mitbet hat sich nun, veranlasst durch ihre Krankheit, telefon an einen Organwalter der Nö LReg um die entsprechende Rechtsauskunft gewendet. Die Mitbet gab in ihrem A das Datum des Telefongesprächs und den Namen des betreffenden Organwalters an, der dazu einvernommen nicht ausschließen konnte, dass er die Frist unter Umständen falsch angegeben habe, indem er sie mit der Beschwerdefrist für die VwGH-Beschw verwechselt habe. Der Mitbet war es angesichts ihres Liegegipses zu dieser Zeit nicht zuzumuten, weitere Erkundigungen über die Frist für die Vorstellung gem § 61 der Nö GdO (insb die Beschaffung der entsprechenden Regelung der GdO oder die Einsichtnahme in diese bei der Gd selbst) einzuholen. Die im vorliegenden Fall erfolgte falsche mündl RM-Auskunft stellt somit ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar. Die mitbet Partei hat den WE-Grund auch glaubhaft dargetan (VwGH 04.04.1984, 84/13/0019, 0020).