§ 10 Abs 1 AVG (Parteien, Vertretung; eigenberechtigte Personen, schriftliche Vollmacht, sofern nicht beruflicher Parteienvertreter oder amtsbekannter Familienangehöriger; Einschreiten einer juristischen Person als Vertreter)
§ 10 Abs 2 AVG (ebenso; Inhalt und Umfang der Vollmacht, Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 )