§ 44a Z 1 VStG (Spruch des Straferkenntnisses; Individualisierung der als erwiesen angenommenen Tat; Angabe der Tatzeit; ausreichend bestimmt durch Angabe des Kalendertages)
VwGH 19.01.1995, 94/09/0301
Der Bf macht geltend, der Spruch entspreche nicht den „Best des AVG“, weil aus ihm nicht hervorgehe, zu welcher Uhrzeit der Arbeitnehmer die nach dem AuslBG unerlaubte Tätigkeit ausgeübt habe. Abgesehen davon, dass der Spruch eines VerwStrafErk nach § 44a VStG und nicht „nach den Best des AVG“ zu fassen ist, ist die Tatzeit mit dem Kalendertag ausreichend bestimmt angegeben. Gerade die Umschreibung der Tatzeit mit „4. 8. 1992“ bewahrt den Bf davor, dass die Beh bezüglich einer anderen Tatzeit an demselben Tag ein gleichartiges (also denselben ausl Arbeitnehmer betreffendes) VerwStrafVerf einleitet. Abw.