§ 9 VStG (Verantwortlichkeit, kein zur Strafnorm hinzukommendes Tatbestandselement)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung in der Sache selbst; Auswechslung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten bei Aufrechterhaltung des Schuldspruches keine Überschreitung der Sache)