§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, keiner, beruflich rechtskundiger Parteienvertreter, Kontrollpflicht trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes)
VwGH 23.02.1995, 95/18/0176
Bei Darlegung des bei berufl rechtskundigen Parteienvertreters gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem BeschwVertreter obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die zur Vorlage an den VwGH vorbereitete Ablichtung des BeschwSchriftsatzes noch nicht von ihm unterfertigt war. Dass er dies infolge der behaupteten plötzl aufgetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verabsäumt hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Sein Zustand, der nach dem Vorbringen im WE-A keineswegs zu einer völligen Dispositionsunfähigkeit geführt hatte, hätte ihn vielmehr veranlassen müssen, der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein höheres als das unter normalen Umständen erforderl Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden, wenn er diese Aufgabe nicht überhaupt unter Berücksichtigung der hiefür offenstehenden Frist auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte. Abw.