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VwGH 21. 3. 1995, 95/09/0043 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1996/1165ZfV 1996, 450

Art 131 Abs 1 B-VG (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine; kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers durch Zurückweisung einer nicht von ihm erhobenen Berufung)

VwGH 21.03.1995, 95/09/0043

Im vorliegenden BeschwFall enthält der angef B die E, dass die Berufung der „I Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn Ing. R,“ gem § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgew wird. Durch diesen B kann daher nur die genannte GesmbH in ihren Rechten verletzt sein. Aus einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angef B kann nicht abgeleitet werden, dass durch diesen B in die vom Bf geltend gemachten Rechte eingegriffen wird. Durch eine allfällige Aufhebung des angef B würde sich näml die Rechtsstellung des Bf nicht ändern, weil mit dem im BeschwFall angef B weder meritor noch formalrechtl über eine eventuelle Berufung des Bf gegen das erstinst Straferk, das gegen ihn gerichtet, aber nach den Angaben des Bf gar nicht ihm zugestellt worden war, abgesprochen worden ist. Zurückw.

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