§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Legitimation keine; Rechtsverletzungsmöglichkeit keine; neuerliche Entscheidung über eine Berufung nach Aufhebung des Berufungsbescheids durch Vorstellungsbehörde in Entsprechung eines Erkenntnisses des VwGH, obwohl Gemeindebehörde schon zuvor das Rechtsmittel abgewiesen hatte, Abweisungsbescheid rechtskräftig; mangels Rechts auf Aufhebung dieses rechtskräftigen Bescheids keine Rechtsverletzungsmöglichkeit)