§ 33 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Gegenstandslosigkeit; Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses)
VwGH 15.12.1994, 94/19/0650
Die Untersuchungshaft des Bf im landesgerichtl Gefangenenhaus Graz endete am 30. 8. 1993. Der mit der vorliegenden Beschw angestrebten E der Rechtsfrage, ob die Nichtgenehmigung des beantragten „offenen“ Besuches durch den Präsidenten des LG für Strafsachen den Bf in seinen Rechten als Untersuchungshäftling verletzt hat, kann daher nur mehr theoretische Bedeutung zukommen, zumal der angef, über die Bedingungen der Untersuchungshaft des Bf absprechende B den Bf jedenfalls seit dem 30. 8. 1993 in seinen Rechten als Untersuchungshäftling nicht mehr zu beschweren vermag.