Art 133 Z 4 B-VG (Unzuständigkeit des VwGH, Entscheidungen von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Unzuständigkeit auch für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen einzelner Mitglieder, sofern die Kollegialbehörde in letzter Instanz zur Sachentscheidung zuständig ist; Ablehnung von Mitgliedern der Kollegialbehörde, Zustellverfügung; Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)