§ 33 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, Klaglosstellung durch aufsichtsbeh Aufhebung des angef B mit ex nunc-Wirkung; fortdauernde Wirkungen des angef B vom Bf nicht behauptet, Einstellung)
§ 48 Abs 2 Z 2 VwGG (Kostenersatz, Aufwandpauschale für Gegenschrift; keine nach Fristablauf, keines für nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung in Kenntnis der Klaglosstellung)