Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; Zulässigkeitsvoraussetzungen)
VwGH 17.01.1995, 94/11/0397, 0398 und 0399
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschw ist, dass die Beh überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen ParteienA vor Erhebung der Säumnisbeschw bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschw zurückzuweisen. Auch die bescheidmäßige Zurückw ist als derartige Erledigung des A anzusehen (VwGH 23.02.1993, 92/11/0256). Schon aufgrund des BeschwVorbringens ist ersichtl, dass die bel Beh über den DevolutionsA vom 8. 3. 1994 (durch „Abweisung“) entschieden hat. Ob der Abspruch sachl richtig war, ist hier nicht zu prüfen, weil „Sache“ der vorliegenden drei Beschw nur die behauptete Verletzung der E-Pflicht durch die bel Beh darstellt. Zurückw.