§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Legitimation keine; Konkurseröffnung, Gemeinschuldner; Gemeinschuldner kann allerdings Bevollmächtigter in einem Verfahren sein)
VwGH 14.03.1995, 94/07/0095
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann es dahinstehen, ob der einschreitende RA durch die nunmehrige Berufung in eine ihm - auch - vom Masseverwalter erteilte Vollmacht die namens der Gesellschaft erhobene Beschw zu einer von ihm namens des Masseverwalters erhobenen Beschw erklären durfte. Es enthält die dem einschreitenden RA vom Masseverwalter in Bezug auf die namens der Gesellschaft eingebrachte Beschw erteilte Bevollmächtigung näml einschlussweise auch die Erklärung des Masseverwalters, die BeschwErhebung durch die Gemeinschuldnerin zu genehmigen. Damit aber war die Gesellschaft in ihrer BeschwFührung als Bevollmächtigte des Masseverwalters anzusehen und die erhobene Beschw dementsprechend dem zur BeschwFührung legitimierten Masseverwalter zuzurechnen. Gegen diese Beurteilung sprechen auch die von der bel Beh geäußerten Bedenken nicht, in denen sie Zweifel am aufrechten Bestand der dem einschreitenden RA seinerseits von der Gesellschaft erteilten Bevollmächtigung äußert, weil die einem RA erteilte Prozessvollmacht als solche durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht erlischt (vgl ENr 12 zu § 35 ZPO in MGA 614, sowie ENr 5 zu § 26 KO in MGA 297). Es liegt damit eine dem Masseverwalter zuzurechnende und demnach wirksam erhobene Beschw vor.