§ 47 VwGG (Kosten, Schriftsatzaufwand, Stempelgebührenaufwand; Prinzip der Sparsamkeit, nur einmaliger Kostenersatz für Einbringung von vier gesonderten, inhaltlich aber zusammenhängenden Schriftsätzen betreffend vier Säumnisbeschwerden)
§ 52 Abs 1 VwGG (Kostenersatz im Falle der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte; keine analoge Anwendung auf Säumnisbeschwerden)