§ 5 Abs 1 StVO (durch Alkohol beeinträchtigter Zustand; Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes/der Atemluft)
VwGH 14.12.1994, 94/03/0306
Die Bfin verkennt, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO 1960 nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 mg pro Liter oder darüber bzw der Atemluft von 0,4 mg pro Liter oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw der Alkoholgehaltes des Blutes bzw der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner körperl und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die zum Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 dar (VwGH 16.02.1994, 93/03/0120). Abw.