§ 5 Abs 1 Oö NSchG 1982 (Seeuferzone von 500 m; Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild; maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes; bereits erfolgte konsenslose Eingriffe, laufende Entfernungsverfahren; Lagerung eines Segelbootes)
§ 39 Abs 1 und 4 Oö NSchG 1982 (Wiederherstellungs- und Beseitigungsauftrag)